Bahn in Betrieb Bergfahrten: 08.30 – 16.30 / Talfahrten: 08.30 – 17.00
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1895

Der Säntis Grenzstreit

Johann-Konrad Sonderegger gilt als der Säntisretter, weil er um die geografische Zugehörigkeit des Säntis für Ausserrhoden gekämpft hat. Heute teilen sich die drei Kantone Appenzell Ausserrhoden, St. Gallen und Appenzell Innerrhoden den Säntisgipfel. Ende des 18. Jahrhunderts war dies überhaupt nicht so und der Kanton Appenzell Ausserrhoden schritt gar vor Bundesgericht, um seinen Besitzanspruch auf dem Säntis durchzusetzen.

Grenzstreit_auf_dem_Saentis

Lange Zeit kümmert dies niemanden. Auf dem Gipfel gibt es ein Gasthaus und eine Wetterstation, die seit ein paar Jahren ganzjährig besetzt ist. Sonst ist da nicht viel. 1887 aber erscheint der Probedruck des topografischen Atlasses der Schweiz, auch Siegfried-Karte genannt, für die das Gebiet präziser als früher aufgenommen worden ist.

Anlass zum Protest der Ausserrhoder Regierung war eine Verordnung des Bundes aus dem Jahr 1876 über die Bannbezirke für die Hochwildjagd. Diese beschrieb den Grenzverlauf zwischen St. Gallen und Appenzell Ausserrhoden und hielt fest, dass sie von «Gemeinen Wesen» zum „Girenspitz“ verlaufe. Das hätte bedeutet: Der höchste Punkt Ausserrhodens wäre demnach der dem Säntisgipfel vorgelagerte Girenspitz gewesen. Ausserrhoden protestierte, ohne Erfolg. 1882, als auf dem Gipfel die meteorologische Station errichtet wurde, bestand die Regierung weiterhin auf ihrem territorialen Anspruch. 1885 nahm das eidgenössische Topographische Büro das Säntis-Gebiet auf. Ein Ingenieur erarbeitete zwei Varianten: eine mit und eine ohne Ausserrhoder Gipfelbeteiligung. Im Probedruck der Landkarte wurde die für Ausserrhoden ungünstige Variante aufgenommen. Ausserrhoden ist nun plötzlich weg vom Gipfel, doch ausgerechnet der St. Galler Regierungsrat fragt bei den Appenzeller Kollegen nach, ob das wohl stimmen könne: «Mit der bisherigen landläufigen Ansicht, dass auf der Säntisspitze die drei Länder zusammenkommen, befindet sich die Karte im Widerspruch».

Triebfeder der juristischen Auseinandersetzung von Seiten der Ausserrhoder waren Idealismus und emotionale Aspekte, denn materiell gab es damals auf dem Säntisgipfel wenig zu holen. Johann Konrad Sonderegger, Landamman, Oberrichter und Nationalrat, fasste es als Vertreter des Kantons Appenzell Ausserrhoden bei diesem Prozess passend zusammen: «Wäre es nicht um den Säntis zu tun, so könnten uns diese Karrenfelder gestohlen werden». Der Kantonsrat beschloss, den Bundesrat anzurufen. Der sah sich jedoch nicht zuständig und verwies an das Bundesgericht. Als Anwalt engagiert man den Winterthurer Nationalrat Ludwig Forrer, der später Bundesrat wird.

1895_Grenzstreit

Die Bundesrichter

Eine seltsame Karawane von gegen zwanzig Männern, zum Teil gesetzteren Alters, macht sich am frühen Nachmittag des 24. Juli 1895 im appenzellischen Weissbad auf, den Säntisgipfel zu besteigen. Eine Bahn gibt’s noch nicht, und weil etwa 1700 Höhenmeter zu bewältigen sind, wird die Strecke in zwei Etappen unterteilt: am ersten Tag bis zur Meglisalp, am zweiten bis nach oben. Eine Delegation des Bundesgerichts, bestehend aus drei Richtern und dem Sekretär, will sich im Rahmen eines Augenscheins selber ein Bild machen vom Grenzverlauf am Säntisgipfel, über den die Kantone St. Gallen und Appenzell Ausserrhoden seit Jahren streiten. Begleitet werden sie von Vertretern der beiden Kantonsregierungen, zwei Bergführern und fünf Gepäckträgern.

Die Schweiz spottet

Die halbe Schweiz macht sich später lustig über den Ausflug. So viel Anstrengung für nichts; die Richter lassen sich bei ihrem Entscheid nämlich von den realen topografischen Verhältnis-sen am Gipfel in keiner Weise beirren. Die «Basler Nachrichten» spotten: «Wohl selten hat ein Gerichtshof einen höheren Standpunkt eingenommen und einen weiteren Gesichtskreis bekundet». Am 25. Juli erreichen die Männer den Gipfel und steigen gleich wieder ein Stück auf dem Urnäscher Weg ab, damit sie das umstrittene Terrain besser einsehen können. Es ist ein rechtes Gekraxel die steile, mit Metallstufen und Drahtseilen gesicherte Himmelsleiter hinunter. Einer der Bundesrichter ist immerhin schon 67, ein anderer sogar 68 Jahre alt.
Was die Bundesrichter sehen, entspricht in keiner Weise dem, was die alte Dufourkarte des Gebietes zeigt. Darauf ist der Säntis ganz eindeutig ein Dreiländereck. Praktischerweise füh-ren vom Gipfel drei Grate weg, die das Hoheitsgebiet der beiden Appenzell und St. Gallen begrenzen. Nur: Den einen Grat gibt es in der Realität gar nicht. Wenn man schon von einem Dreiländereck sprechen will, wäre das aufgrund der Topografie eher der benachbarte Giren-spitz. «Ich kenne keinen zweiten, so derben Fehler in unseren Karten wie diesen», schreibt später Albert Heim, der Altmeister der Geologie.

Nur wertlose Karrenfelder

Forrer ist selbstverständlich beim Augenschein mit dabei. Man bleibt auf dem Bergweg und verzichtet aus verständlichen Gründen darauf, «dass ein Abstieg auf das streitige Terrain vorgenommen werde», wie es im Protokoll des Augenscheins heisst. Das wäre nicht nur anstrengend, sondern auch äusserst gefährlich. Um grosse Geldbeträge geht es beim Streit übrigens nicht. Forrer selbst sagt: «Der Wert des Hoheitsrechts auf dem Säntis ist so ziemlich gleich Null».

Vor Ort legen die Parteien ihre Standpunkte dar. Der Kanton St. Gallen argumentiert mit den natürlichen Grenzen und den alten Jagdrechten, worauf Forrer zu einer ausführlichen historischen Tour d’Horizon ausholt, auf alte Karten verweist, in denen der Säntis schon als Dreiländerstein bezeichnet wird, und schliesslich eine noch sehr junge Polizeiverordnung zum Schutz der Wetterstation zitiert, die von allen drei Kantonen unterschrieben worden ist. Damit hätten alle anerkannt, dass Ausserrhoden Anteil am Gipfel habe. Die NZZ berichtet kurz vom Augenschein, kann sich aber die folgende Bemerkung nicht verkneifen: «Übrigens falle der Entscheid in dieser Angelegenheit so oder anders aus: mitnehmen wird den Gipfel wohl die gewinnende Partei nicht».

Nach den Vorträgen steigen die Delegationen ins Toggenburg ab, um auch von dieser Seite her die Topografie zu begutachten. Einzig der 67-jährige Gerichtspräsident beschliesst, den kürzeren Weg zurück zur Meglisalp unter die Füsse zu nehmen.

Das Urteil des Bundesgerichtes

Am 11. Dezember 1895 entschieden die Richter mit 6 zu 1 Stimmen im Sinne Ausserrhodens, dass die «Grenze von der Spitze des Graukopfs in gerader Linie nach dem von der Säntis-spitze westlich abzweigenden Grat und von hier dem Grat entlang bis in die Mitte der Wetterwarte auf der Säntisspitze führt». Das Bundesgericht erachtete den Nachweis der Tradition für stichhaltiger als das von St. Gallen ins Feld geführte Argument der natürlichen Grenze. Aufgrund historischer Literatur und alter Karten hatte Ausserrhoden nachgewiesen, dass der Säntisgipfel immer als Dreiländerpunkt betrachtet worden war.

Gerade ist die Linie allerdings nur auf der Karte, in der Realität zieht sie sich kreuz und quer, hinauf und hinab über Karrenfelder und Geröllhalden. Albert Heim urteilt hart: «Das Bundesgericht hat diesen Entscheid gefällt in vollem Bewusstsein, dass er schlicht eine Dummheit ist». Es sei nur darum gegangen, die Zankerei zu beenden. Ein «dummer Friede» habe «den böseren Streit zum Schweigen gebracht».

Beim Entscheid des Bundesgerichts ist der Boden noch fast nichts wert – was sich nach dem Bau der Schwebebahn 1935 schlagartig ändert. Heute liegt die Bahn mit dem Maschinenraum auf Ausserrhoder Gebiet, die Restaurants im gleichen Gebäude gehören zu St. Gallen, und das Gasthaus Alter Säntis gehört zu Innerrhoden.

So vereinen sich heute die drei Kantone bzw. Gemeinden genau im Zentrum der Wetterwarte auf dem Säntisgipfel. Ein gütlicher, typisch schweizerischer Kompromiss?

Auszüge im Einverständnis des Autors Adi Kälin aus seiner Publikation 2020:
Adi Kälin, geboren 1959 in Küssnacht (SZ). Studium allgemeine Geschichte in Zürich, Abschluss mit einer Lizentiatsarbeit über Tourismus in der Schweiz im 19. Jahrhundert. Seit 2008 Redaktor bei der NZZ.

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